Was wird unter Pflegehilfsmitteln verstanden?

Darunter fallen Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen

  • technischen Pflegehilfsmitteln wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem;
  • Verbrauchsprodukten wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Wann kommt die Pflegekasse für die Kosten auf?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder ihnen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden. Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.

Wichtig!

Seit dem 1. Januar 2017 haben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Empfehlungen gelten jeweils als Antrag auf diese Leistungen, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Gutachtenformular schriftlich dokumentiert. Mit der jeweiligen Empfehlung der Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter wird zugleich bestätigt, dass die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln notwendig beziehungsweise die Versorgung mit bestimmten, pflegerelevanten Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist – eine entsprechende Prüfung durch die zuständige Pflege- oder Krankenkasse entfällt daher. Diese Regelungen dienen der Vereinfachungdes Antragsverfahrens, damit die Versicherten diese für die Selbstständigkeit wichtigen Leistungen schneller und einfacher erhalten.

 

Voraussetzungen

§ 33 SGB V – Die Verordnung von Hilfsmitteln kommt in Betracht, wenn diese erforderlich sind,

  • um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Umfang

Der Anspruch umfasst die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Außerdem haben Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Brillen und anderen Sehhilfen. Erwachsene Versicherte haben diesen Anspruch nur bei sehr schwerer Sehschwäche oder Blindheit. Unabhängig vom Alter besteht darüber hinaus Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, z. B. nach Augenverletzungen. Kosten für Brillengestelle sind keine Leistung der Krankenkassen. Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem Nutzen oder mit geringem Abgabepreis wurden per Rechtsverordnung von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

§ 36 SGB V, § 12 Abs. 2 SGB V – Für die Versorgung mit Hilfsmitteln können durch den Spitzenverband Bund Festbeträge festgelegt werden. Diese bestehen z. B. bei Hörgeräten. In diesem Fall erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Zahlung des Festbetrages.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es sich bei dem Hilfsmittel nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt.

Inhalt

Neben der Versorgung mit dem Hilfsmittel selbst umfasst der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die ggf. erforderliche Ausbildung für den Gebrauch des Hilfsmittels. Außerdem übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für die Wartung und evtl. notwendigen technischen Kontrollen. Wählt der Versicherte ein Hilfsmittel, das über die notwendige Versorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten selbst tragen.

Verfahren, Zuzahlung

Der Arzt stellt eine Verordnung aus. Diese geht an die Krankenkasse, die einen ihrer Vertragspartner mit der Lieferung beauftragt. Soweit möglich, werden die Mittel leihweise überlassen. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sind zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages zu zahlen, höchstens aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf.

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