§ 38 SGB XI

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Die Kombination von Geld- und Sachleistung wird von sehr vielen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Pflegebedürftige an die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, für jeweils sechs Monate gebunden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Automatische Kombinationsleistung

Viele Pflegekassen kommen jedoch ihren Kunden entgegen und lassen eine „automatische Kombinationsleistung“ zu. Dabei wird ohne erneuten Antrag für jeden Monat das nach Begleichung der Rechnung des Pflegedienstes zustehende restliche Pflegegeld ermittelt und an den Versicherten ausgezahlt. Insbesondere bei schwankendem Bedarf kann dies für die Angehörigen die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung bei den Pflegeleistungen erleichtern.

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