Subsidiaritätsprinzip

§ 2 Abs. 1 SGB XII – Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip haben die eigenen Möglichkeiten Vorrang vor der staatlichen Hilfe. Daher wird vorrangig geprüft, ob der Bedarf durch die Einkünfte oder vorhandenes Vermögen gedeckt werden kann.

Einkommen

§ 82 Abs. 1 SGB XII – Das Gesetz legt fest, dass zum Einkommen alle Einkünfte gehören. Ausnahmen gelten lediglich für besondere, zweckgebundene Zuwendungen.

Nicht zum Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII zählen:

  • Leistungen der Sozialhilfe,
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die eine Anwendung des BVG vorschreiben,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
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