§ 2 Abs. 1 SGB XII – Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip haben die eigenen Möglichkeiten Vorrang vor der staatlichen Hilfe. Daher wird vorrangig geprüft, ob der Bedarf durch die Einkünfte oder vorhandenes Vermögen gedeckt werden kann.
§ 2 Abs. 1 SGB XII – Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip haben die eigenen Möglichkeiten Vorrang vor der staatlichen Hilfe. Daher wird vorrangig geprüft, ob der Bedarf durch die Einkünfte oder vorhandenes Vermögen gedeckt werden kann.
§ 82 Abs. 1 SGB XII – Das Gesetz legt fest, dass zum Einkommen alle Einkünfte gehören. Ausnahmen gelten lediglich für besondere, zweckgebundene Zuwendungen.