Anspruch besteht, wenn eine Krankheit vorliegt und der Versicherte sich deswegen in Behandlung begibt. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der medizinischen Notwendigkeit. Der Arzt kann darüber hinaus auch Leistungen anderer Anbieter (z. B. Krankenhäuser, Physiotherapeuten) anordnen.