Voraussetzungen, Umfang

Anspruch besteht, wenn eine Krankheit vorliegt und der Versicherte sich deswegen in Behandlung begibt. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der medizinischen Notwendigkeit. Der Arzt kann darüber hinaus auch Leistungen anderer Anbieter (z. B. Krankenhäuser, Physiotherapeuten) anordnen.

Inhalt

§ 28 SGB V – Die ärztliche Behandlung wird von zugelassenen Ärzten erbracht und richtet sich inhaltlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Sie beinhaltet auch die Hilfeleistung anderer Personen (z. B. der medizinischen Fachangestellten in der Praxis), soweit deren Tätigkeit vom Arzt angeordnet und verantwortet wird.

Verfahren

§ 15 SGB V – Die Behandlung findet in der Regel in der Praxis des Arztes statt, kann aber auch im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden. Der Anspruch wird durch Vorlage der Krankenversicherungskarte nachgewiesen. Unter den zugelassenen Ärzten besteht freie Arztwahl.

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