Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf eine Treppensteighilfe
Sind Sie Pflegekunde, der im Rollstuhl sitzt und seine Wohnung nicht verlassen kann, weil keine Treppensteighilfe zur Verfügung steht? Dann könnte folgendes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) über die Übernahme der Kosten für eine Treppensteighilfe vom 16.07.2014 (Az. B 3 KR 1/14R) für Sie interessant sein. In dem betreffenden Fall sollten die Kosten für eine elektrische Treppensteighilfe des Typs Scalamobil für Rollstuhlfahrer übernommen werden.
„Ungünstige Wohnsituation“ – so begründete die Kasse die Ablehnung
In dem vorliegenden Fall, handelt es sich um einen Pflegebedürftigen der Stufe III, dem aufgrund seiner Diabeteserkrankung beide Beine amputiert worden waren. Dieser wohnte im ersten Stock eines Hauses ohne Fahrstuhl. Aus diesem Grund beantragte der Pflegebedürftige eine Treppensteighilfe. Die zuständige Betriebskrankenkasse lehnte den gestellten Antrag ab und begründete dies, dass die Krankenkasse nicht für Hilfsmittel aufzukommen habe, wenn diese nur aufgrund der „ungünstigen“ Wohnsituation (in unserem Fall erster Stock ohne Aufzug) erforderlich seien. Dieser Argumentation folgten die Richter des 3. Senats jedoch nicht und gaben dem Kläger Recht.
Richter: Lifter unterstützt selbständige Lebensführung
Der Anspruch eines Pflegebedürftigen ergibt sich aus dem Gesetzestext § 40 Absatz 1 SGB XI. Dieser besagt, dass eine Treppensteighilfe ein geeignetes Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige darstellt, welche dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, und dass die Treppensteighilfe eine selbstständige Lebensführung ermöglicht. Ein solches Hilfsmittel muss grundsätzlich von der Pflegekasse bezahlt werden.
Fazit: Diese Entscheidung kann als Stärkung des Patientenrechts gesehen werden. Wenn Pflegehilfsmittel eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, dann müssen diese von der Pflegekasse bezahlt werden.
Quelle: PDL.Konkret ambulant (Ausgabe 19/14 G48738)
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