§ 32 SGB V – Die Versorgung mit Heilmitteln kommt in Betracht, wenn sie medizinisch notwendig sind, um das Behandlungsziel zu erreichen.
§ 32 SGB V – Die Versorgung mit Heilmitteln kommt in Betracht, wenn sie medizinisch notwendig sind, um das Behandlungsziel zu erreichen.
Die Art der verordnungsfähigen Mittel, die Anzahl der Anwendungen je Verordnung, die Zulässigkeit und die Höchstgrenze für Folgeverordnungen sowie die Frequenz der Behandlungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indikationsabhängig festgelegt. Die Richtlinien schließen Heilmittel, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind oder deren therapeutischer Nutzen nicht erwiesen ist, von der Versorgung aus. Darüber hinaus können Heilmittel, die von geringem oder therapeutisch umstrittenen Nutzen oder von geringem Abgabepreis sind, durch Rechtsverordnung ausgeschlossen werden.
Der Arzt stellt eine Verordnung aus. Der Versicherte gibt diese bei einem zugelassenen Therapeuten ab. Die Kosten rechnet dieser unmittelbar mit der Krankenkasse ab.
Versicherte leisten eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten plus zehn Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auch zu leisten, wenn die Abgabe von Heilmitteln als Bestandteil der ärztlichen Versorgung in der Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung erfolgt.