Voraussetzung (§ 37 SGB V)

Die Verordnung der Leistung kann erfolgen, wenn …

  • Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
  • Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder
  • die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang versorgen kann.

Wo

Die Leistung wird im Haushalt des Versicherten oder einem sonst geeigneten Ort erbracht. Der Anspruch umfasst auch dann verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, wenn der Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegestufe zu berücksichtigen ist.

Umfang, Dauer, Inhalt

Beansprucht werden können zunächst Maßnahmen der Behandlungspflege (Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die auf Pflegefachpersonal delegiert werden). Bei Krankenhausvermeidungspflege (oben 1. und 2.) besteht auch Anspruch auf Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Dauer ist in diesen Fällen in der Regel auf vier Wochen begrenzt. Ausnahmen sind möglich, wenn der Medizinische Dienst dies befürwortet. Bei Sicherungspflege (oben 3.) besteht in der Regel kein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Krankenkasse kann abweichende Bestimmungen in ihrer Satzung treffen. Die Sicherungspflege ist zeitlich nicht begrenzt.

Verfahren

Der behandelnde Arzt verordnet die Leistung und gibt dabei die erforderlichen Maßnahmen, Frequenz und Dauer an. Die Verordnung geht an einen Pflegedienst, der die Genehmigung bei der Krankenkasse beantragt. Die Leistung wird von den Fachkräften des Pflegedienstes erbracht und von diesem direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Kann die Krankenkasse keine Pflegekraft stellen oder gibt es Gründe, davon abzusehen, kann sich der Versicherte selbst eine Kraft beschaffen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten.

Zuzahlung

Versicherte leisten als Zuzahlung zehn Prozent der abgerechneten Kosten und zusätzlich zehn Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist je Kalenderjahr auf die ersten 28 Kalendertage, an denen Leistungen in Anspruch genommen werden, begrenzt. Der zu leistende Betrag wird von der Krankenkasse beim Versicherten angefordert.

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