Reichen eigene Mittel, Unterhaltsansprüche und die Ansprüche gegen die Sozialversicherung nicht aus, um notwendige Leistungen zu finanzieren, unterstützt der Staat seine bedürftigen Bürger mit Sozialhilfe. Ein einfacher Grundsatz, der leider in einem recht komplizierten Regelwerk eingebettet ist.  Welche Leistungen gibt es? Wie werden sie vergütet? Wer ist anspruchsberechtigt? Aufgaben der Sozialhilfe nach § 1 Hilfe zu Pflege nach §§61 ff SGB XII

Grundsätze der Sozialhilfe

Regelungen

§ 1 SGB XII – Als staatliches „Auffangsystem“ bildet die Sozialhilfe fast alle Leistungen der Sozialversicherungsträger ab. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Gesetzliche Grundlagen

Die Leistungen sind gesetzlich in erster Linie im Sozialgesetzbuch XII geregelt.

Selbsthilfe und sonstige Ansprüche

§ 2 Abs. 1 SGB XII – Sozialhilfe erhält nur, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Jeder muss zunächst seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern geltend machen. Soweit solche nicht bestehen und ggf. auch ergänzend müssen die eigene Arbeitskraft sowie eigene Einkünfte und Vermögen in zumutbarem Umfang eingesetzt werden. Erst dann tritt der Staat mit Sozialhilfeleistungen ein – es gilt das Subsidiaritätsprinzip.

Unterhaltsansprüche werden übergeleitet

§ 2 Abs. 2 SGB XII – Dieses Prinzip gilt auch gegenüber zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Auch wenn der Leistungsberechtigte diese Ansprüche bisher nicht geltend gemacht hat, kann das Sozialamt sie auf sich überleiten und Personen, die zum Unterhalt verpflichtet sind, heranziehen.

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

§ 60 SGB I – Aus diesen Grundsätzen folgt, dass derjenige, der Sozialhilfe beantragt, verpflichtet ist, seine finanziellen und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse offenzulegen und an der ggf. notwendigen Klärung mitzuwirken.

Sozialamt muss ermitteln

§ 18 Abs. 1 SGB XII, § 20 SGB X – In der Regel wird derjenige, der die Leistungen benötigt, einen entsprechenden Antrag stellen – Vordrucke halten die Sozialämter bereit. Davon unabhängig setzen die Leistungen ein, sobald der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Information der Verwaltung kann auch ohne formellen Antrag, z. B. durch einen Telefonanruf erfolgen. Der Träger der Sozialhilfe ist dann verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu ermitteln.

Deckung des individuellen Bedarfs

§ 9 Abs. 1 SGB XII – Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Leistungen nach dem Bedarf, der im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gegeben ist. Daher sind alle notwendigen Leistungen zu übernehmen, allerdings unter Abzug eines dem Einkommen und Vermögen angemessenen Eigenanteils sowie der Unterhaltsleistungen von Angehörigen. Darüber hinaus sind vorrangige Leistungen, wie z. B. der Pflegeversicherung, auszuschöpfen.

Zuständigkeiten

Ansprechpartner für Hilfebedürftige ist grundsätzlich das Sozialamt, das für den Aufenthaltsort örtlich zuständig ist (örtlicher Träger der Sozialhilfe).

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