§ 37 Abs. 1 SGB XI, § 19 SGB XI

Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Die Leistung kommt in Betracht, wenn der Pflegebedürftige die notwendige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson (z. B. Angehörige, Nachbarn usw.) in seiner häuslichen Umgebung sicherstellt. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich festgelegt und wird monatlich direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt.Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.

Wann wird Pflegegeld gezahlt?

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden

Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegeldes?

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Das Pflegegeld beim Pflegegrad II beträgt 316 Euro monatlich, beim Pflegegrad III 545 Euro, beim Pflegegrad IV 728 Euro u. beim Pflegegrad V 901 Euro im Monat . Seit dem 1. Januar 2013 werden diese Leistungen bei der Pflege von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf aufgestockt. Versicherte mit einem Pflegegrad 1 können keine Geldleistungen erhalten.

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Der Pflegegrad 1 ist nicht berechtigt Pflegegeld zu beziehen!

316,00 Euro

545,00 Euro

728,00 Euro

901,00 Euro

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